AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KW-Präzisionswerkzeuge GmbH (Download hier)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der KW- Präzisionswerkzeuge GmbH (KW) gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne des § 310 BGB.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der KW ausschließlich. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von KW gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich von KW anerkannt wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von KW sind freibleibend und unverbindlich. Die aufgrund des Angebotes von KW erteilten Aufträge, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Geschäftspartners von KW werden erst durch die schriftliche Bestätigung von KW verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.

(2) Angaben in Katalogen, Prospekten, Abbildungen und ähnlichen Unterlagen über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen sind nur dann verbindlich, sofern sie in den Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit der Angaben ausdrücklich vereinbart wird.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste von KW. Im übrigen sind die in der Auftragsbestätigung von KW genannten Preise. Die Preise von KW verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich KW an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise neunzig Tage ab Angebotsdatum gebunden.

(3) Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Montagearbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Die Preise gelten ab Lager ohne übliche Verpackung und Versandkosten, die zum Selbstkostenpreis weiterberechnet werden.

§ 4 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von KW 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung zahlungsfällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vereinbarung abweichender Zahlungsfristen beginnt der Lauf der Zahlungsfrist ebenfalls ab Datum der Rechnungsstellung.

(2) KW ist berechtigt, Zahlungen des Geschäftspartners zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist KW berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.

(3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang  bei KW an, im Falle der Zahlung mit Scheck oder Wechsel auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Wertstellung.

(4) Werden KW Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners in Frage stellen, so z.B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, ist KW berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Falle ist KW außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(5) Die Aufrechnung ist den Geschäftspartnern von KW nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von KW anerkannten Forderungen zulässig.

§ 5 Leistungen und Leistungszeit

(1) KW führt die mit dem Geschäftspartner vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit aus und berücksichtigt dabei dessen besondere Wünsche, Anregungen oder Anweisungen, soweit dies im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung angezeigt ist. Soweit solche Wünsche, Anregungen oder Anweisungen vorliegen, sind diese für KW jedoch nur dann verbindlich, wenn sie von KW schriftlich bestätigt sind.

(2) Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von KW ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.

(3) Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner von KW zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Firmengelände von KW beziehungsweise das Firmengelände des von KW mit der Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat.

(5) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die KW die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von KW oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat KW auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Aufgrund solcher Umstände
eingetretene Leistungsverzögerungen berechtigten KW, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners sind hieraus nicht abzuleiten.

(6) KW wird von ihren Leistungsverpflichtungen frei, wenn sie ihrerseits aus anderen Gründen als in Abs. 5 genannt von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. In diesem Fall wird KW dem Geschäftspartner auf Verlangen die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten.

(7) KW ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart ist.

§ 6 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, Haftung

(1) Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners wegen Mängeln des Leistungsgegenstandes sind unverzüglich zu rügen und KW schriftlich anzuzeigen.

(2) Teilt der Geschäftspartner KW das Vorliegen eines Mangels mit, ist KW berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes unverzüglich beim Geschäftspartner zu überprüfen oder den Leistungsgegenstand auf Gefahr des Geschäftspartners an KW oder den Hersteller zurücksenden zu lassen.

(3) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gegen KW entfallen, wenn  der Geschäftspartner ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung von KW Reparatur - oder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt.

(4)  KW übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch die natürliche Abnutzung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden. Ebenso besteht kein Anspruch des Geschäftspartners für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden.

(5) Die Haftung von KW ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, KW verletzt eine Kardinalspflicht oder eine sonstige Pflicht, für die ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) KW behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen von KW aus der zum Geschäftspartner bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich der ausstehenden Zinsen und sonstiger zu erstattender Kosten sowie einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von KW in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Geschäftspartner für KW vor, ohne dass KW hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht KW gehörenden Waren, steht KW der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Geschäftspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, besteht Einigkeit darüber, dass der Geschäftspartner KW im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Endprodukt Miteigentum an der neuen Sache einräumt  und diese unentgeltlich für KW verwahrt.

(3) Der Geschäftspartner tritt hiermit schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, im Umfang der Rechte von KW an dem verkauften Gegenstand an KW ab, KW nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Geschäftspartner von KW auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von KW, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KW wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. KW kann verlangen, dass der Geschäftspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, die aus einer  Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende Ware oder in die aus einer Weiterveräußerung entstandenen und an KW im Voraus abgetretenen Forderungen wird der Geschäftspartner KW unverzüglich unter Übergabe der für eine rechtliche Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten. Die Abtretung, Verpfändung oder sonstige
Sicherungsübertragung von Erlösforderungen aus dem Verkauf von Sicherungsgut sind ohne Einwilligung von KW unwirksam.

(5) Die von KW unentgeltlich erstellten oder gelieferten Pläne, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von KW. Ohne Zustimmung von KW dürfen diese nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(6) Der Geschäftspartner hat den Leistungsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser - und sonstige Schäden zu versichern. Sofern der Geschäftspartner nicht unverzüglich auf Verlangen von KW die Versicherungen nachweist, ist KW berechtigt, selbst die Versicherungen auf Kosten des Geschäftspartners abzuschließen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KW und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sofern der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des HGB oder eines sonstige Person im Sinne des § 39 ZPO ist, ist der Sitz von KW Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. KW ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
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